Swiss Legal Graph
Das Schweizer Recht. Vollständig vernetzt.
1,5 Millionen Nodes, fast 20 Millionen Beziehungen: Der Jurata® Legal Agent berücksichtigt nicht nur einzelne Quellen, sondern immer ihren gesamten Kontext.
Zitierverbindungen
Wo wird eine Norm zitiert?
Der Graph kennt zu jeder Bestimmung und jedem Urteil die Quellen, die darauf verweisen. Der Jurata Legal Agent ruft diese Zitierverbindungen während der Recherche ab und findet so die einschlägige Rechtsprechung – auch wenn sie andere Begriffe verwendet als Ihre Frage.
Zitate zwischen Gesetzen, Urteilen und Entscheiden
Verweise bis auf Absatz und Litera aufgelöst
Bundesrecht und das Recht aller 26 Kantone
Instanzenzug
Welchen Weg hat ein Urteil genommen?
Vom Bezirksgericht über das Obergericht bis zum Bundesgericht: Der Graph verknüpft jedes Urteil mit seiner Vorinstanz und hält fest, wie das Verfahren ausgegangen ist. So erkennt der Jurata Legal Agent, welche Entscheide bestätigt und welche aufgehoben wurden.
Behördenpraxis
Welche Praxis besteht zu einer Norm?
Rundschreiben, Praxismitteilungen und Kreisschreiben zeigen, wie Behörden das Recht anwenden. Im Graph hängen sie an den Bestimmungen, die sie auslegen – etwa die Praxismitteilungen des EHRA zum Kapitalband.
FINMA-Rundschreiben und Praxismitteilungen des EHRA
Kreisschreiben der ESTV und kantonaler Steuerverwaltungen
Aktualität
Wurde ein Urteil inzwischen aufgehoben?
Ein Entscheid, den die nächste Instanz aufgehoben hat, trägt keine Antwort. Der Jurata Legal Agent sieht das im Graph, bevor er antwortet, kennzeichnet aufgehobene Entscheide und belegt seine Antwort mit der Originalstelle.
Aufgehobene Vorinstanzen werden gekennzeichnet
Geänderte und aufgehobene Normen werden erkannt
Jede Aussage mit Originalstelle und Erwägung belegt
Nein. Wer unvermittelt ein Tramtrassee betritt, ohne sich zu vergewissern, dass kein Tram herannaht, weil er aufs Mobiltelefon blickt, handelt grob fahrlässig – das Tramunternehmen ist von der Haftung entlastet.
Art. 40b Abs. 1 EBG; Gefährdungshaftung nach Eisenbahngesetz; Art. 40c EBG; Entlastungsgründe.
Nach Art. 40c EBG wird der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens von der Haftpflicht für den Schaden aus dem Betrieb der Eisenbahn entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist (Abs. 1), insbesondere grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person (Abs. 2 lit. b) (E. 3.1).
Wer unvermittelt ein Tramtrassee betritt, ohne sich zu vergewissern, dass kein Tram herannaht, weil er seinen Blick auf ein Mobiltelefon richtet, handelt grob fahrlässig (E. 4). Haftung des Eisenbahnunternehmens verneint.
BGE 148 III 343 · RegesteIm Graph
Mehr als Gesetz und Urteil.
Der Swiss Legal Graph umfasst das Bundesrecht und das Recht aller 26 Kantone, die Rechtsprechung des Bundesgerichts, der weiteren Bundesgerichte und der kantonalen Gerichte sowie die Praxis der Behörden – in Deutsch, Französisch und Italienisch.
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