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1,5 Millionen Nodes, fast 20 Millionen Beziehungen: Der Jurata® Legal Agent berücksichtigt nicht nur einzelne Quellen, sondern immer ihren gesamten Kontext.

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Zitierverbindungen

Wo wird eine Norm zitiert?

Der Graph kennt zu jeder Bestimmung und jedem Urteil die Quellen, die darauf verweisen. Der Jurata Legal Agent ruft diese Zitierverbindungen während der Recherche ab und findet so die einschlägige Rechtsprechung – auch wenn sie andere Begriffe verwendet als Ihre Frage.

Zitate zwischen Gesetzen, Urteilen und Entscheiden

Verweise bis auf Absatz und Litera aufgelöst

Bundesrecht und das Recht aller 26 Kantone

Haftet ein Trambetreiber, wenn ein Fussgänger aufs Handy schaut und aufs Gleis tritt?
Zitierverbindungen
BGE 148 III 3434A_179/20214A_131/20214A_602/2018
Bestimmung
Art. 40c EBG
EntscheidBestimmung
Recherche

Instanzenzug

Welchen Weg hat ein Urteil genommen?

Vom Bezirksgericht über das Obergericht bis zum Bundesgericht: Der Graph verknüpft jedes Urteil mit seiner Vorinstanz und hält fest, wie das Verfahren ausgegangen ist. So erkennt der Jurata Legal Agent, welche Entscheide bestätigt und welche aufgehoben wurden.

Instanzenzug · BGE 148 III 343
Art. 40c EBG
Angefochten
Bezirksgericht Zürich
Teilurteil · 2. Juni 2020
Haftung im Grundsatz bejaht
Obergericht ZH
NP200020
Urteil · 9. Februar 2021
Ausgang: abgewiesen
Bundesgericht
4A_179/2021
Urteil · 20. Mai 2022
Ausgang: gutgeheissen
Leitentscheid
BGE 148 III 343
I. zivilrechtliche Abteilung
Haftung verneint
Zitat
publiziert als
Vorinstanz aufgehoben
Vorinstanz bestätigt
Aufgehoben
KantenartenZitatpubliziert alsVorinstanz bestätigtVorinstanz aufgehoben
Instanzenzug · BGE 148 III 343
Art. 40c EBG
Zitat
Leitentscheid
BGE 148 III 343
I. zivilrechtliche Abteilung
Haftung verneint
publiziert als
Bundesgericht
4A_179/2021
Urteil · 20. Mai 2022
Ausgang: gutgeheissen
Vorinstanz aufgehoben
Obergericht ZH
NP200020
Urteil · 9. Februar 2021
Ausgang: abgewiesen
Aufgehoben
Vorinstanz bestätigt
Angefochten
Bezirksgericht Zürich
Teilurteil · 2. Juni 2020
Haftung im Grundsatz bejaht
Bestimmung
Art. 653s OR
Kapitalband
Praxis zu
EHRA · Praxismitteilung 2/23
Aktienrechtsrevision: bedingtes Kapital und Kapitalband
6. Juni 2023
EHRA · Praxismitteilung 1/25
Kapitalband und Opting-out bei Sitzverlegung und Umwandlung
7. April 2025
EHRA · Praxismitteilung 3/26
Bedingtes Kapital innerhalb und ausserhalb des Kapitalbands
27. August 2026

Behördenpraxis

Welche Praxis besteht zu einer Norm?

Rundschreiben, Praxismitteilungen und Kreisschreiben zeigen, wie Behörden das Recht anwenden. Im Graph hängen sie an den Bestimmungen, die sie auslegen – etwa die Praxismitteilungen des EHRA zum Kapitalband.

FINMA-Rundschreiben und Praxismitteilungen des EHRA

Kreisschreiben der ESTV und kantonaler Steuerverwaltungen

Aktualität

Wurde ein Urteil inzwischen aufgehoben?

Ein Entscheid, den die nächste Instanz aufgehoben hat, trägt keine Antwort. Der Jurata Legal Agent sieht das im Graph, bevor er antwortet, kennzeichnet aufgehobene Entscheide und belegt seine Antwort mit der Originalstelle.

Aufgehobene Vorinstanzen werden gekennzeichnet

Geänderte und aufgehobene Normen werden erkannt

Jede Aussage mit Originalstelle und Erwägung belegt

Zitierverbindungen zu Art. 40c EBG abgerufen

Nein. Wer unvermittelt ein Tramtrassee betritt, ohne sich zu vergewissern, dass kein Tram herannaht, weil er aufs Mobiltelefon blickt, handelt grob fahrlässig – das Tramunternehmen ist von der Haftung entlastet.

BGE 148 III 343 · E. 4OGer ZH NP200020 aufgehoben
BGE 148 III 343
4A_179/2021 vom 20. Mai 2022
Regeste

Art. 40b Abs. 1 EBG; Gefährdungshaftung nach Eisenbahngesetz; Art. 40c EBG; Entlastungsgründe.

Nach Art. 40c EBG wird der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens von der Haftpflicht für den Schaden aus dem Betrieb der Eisenbahn entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist (Abs. 1), insbesondere grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person (Abs. 2 lit. b) (E. 3.1).

Wer unvermittelt ein Tramtrassee betritt, ohne sich zu vergewissern, dass kein Tram herannaht, weil er seinen Blick auf ein Mobiltelefon richtet, handelt grob fahrlässig (E. 4). Haftung des Eisenbahnunternehmens verneint.

BGE 148 III 343 · Regeste
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